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Recht und Praxis: Das neue Verpackungsgesetz - was Modehändler beachten müssen

Von FashionUnited

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Gerade zum Jahreswechsel beschenken wir unsere Liebsten mit Aufmerksamkeiten, häufig festlich und stilvoll in Geschenkpapier verpackt. Schließlich ist die Vorfreude auf ein verpacktes (Weihnachts-)Geschenk besonders groß. Gerade auch Modehändler sollten bei dem Stichwort „Verpackung“ aber nicht nur an Geschenkpapier denken: Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz („VerpackG“), das gerade auch für Modehändler von Bedeutung sein wird. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.

Was ändert sich?

Das neue VerpackG löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Wie auch nach der bisherigen Rechtslage sind Händler verpflichtet, ihre Verpackungen bei einem Entsorgungsunternehmen zu lizenzieren. Die Höhe der von den Händlern zu entrichtenden Gebühr richtet sich dabei nach der Menge und der Art der verwendeten Verpackung. Soweit nichts Neues.

Mit dem neuen VerpackG wird aber nunmehr erstmals ein zentrales, öffentlich einsehbares Register (www.verpackungsregister.org) eingeführt, das die bisher fehlende Transparenz sicherstellen soll. Dort muss jeder Händler seine Daten und die Marke (oder den Firmennamen) registrieren, unter der er die Verpackung in Umlauf bringt. Händler sollten schon vor dem Versand der Waren die Lizensierung und Registrierung der Verpackung durchführen. Schließlich sieht das VerpackG eine nachträgliche Lizenzierung nicht vor.

Fallen meine Verpackungen darunter?

Folgende Verpackungen müssen lizenziert und registriert werden:

  • Verkaufsverpackungen, die üblicherweise beim Endverbraucher als Abfall übrig bleiben. Dazu gehören z.B. auch Versandverpackungen für (Online-)Kunden (gesamtes Verpackungsmaterial inkl. Füllmaterial), kostenloses Geschenkpapier, Kleiderbügel (sofern sie kleiner als 15 cm sind) und Etiketten; und
  • Umverpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Artikel enthalten und dem Endverbraucher typischerweise mit diesen angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen von kleineren Textilien, wie z.B. Unterwäsche oder Socken).

Kann ich auf die Registrierung und Lizenzierung der Verpackung verzichten, wenn ich meine Verpackungen von einem Drittanbieter beziehe?

Grundsätzlich leider nicht.

Das VerpackG findet zwar nur auf die „Hersteller“ von Verpackungen Anwendung. Allerdings ist dies ein weiter Begriff, der „Hersteller“ der Verpackung ist nicht automatisch immer nur der Verpackungsproduzent. Als Grundregel lässt sich sagen, dass derjenige als „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt, der eine mit Ware befüllte Verpackung erstmal in Deutschland in Umlauf bringt.

Bei im Ausland ansässigen Modeunternehmen gilt dies auch dann, wenn diese mit Waren befüllte Verpackungen nach Deutschland senden und beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung hierfür haben.

Händler müssen aber auch generell vorsichtig sein. Denn auch bei Verpackungen, die von Dritten hergestellt und/oder importiert werden, müssen die Händler bei Gebrauch der Verpackung prüfen, ob diese Verpackungen lizenziert und registriert sind.

Tipp: Um die Erfüllung der Vorgaben des VerpackG zu gewährleisten, sollten Händler sich einen Überblick zu Lizenzen und Registrierungen der einschlägigen Verpackungsproduzenten im Verpackungsregister verschaffen. Alternativ kann auch bei dem jeweiligen Verpackungsproduzenten eine schriftliche Bestätigung oder ein Registerauszug angefordert werden.

Was passiert, wenn ich die Regelungen ignoriere?

Durch die Registrierungspflicht im Verpackungsregister ist wohl ab Januar 2019 öffentlich einsehbar, welche Unternehmen ihre Verpackungen registriert und lizenziert haben. Dies macht es für andere Händler und für Endverbraucher leicht erkennbar, ob der jeweilige Händler diese Pflichten erfüllt. Fehlt eine ordnungsgemäße Registrierung bzw. Lizenzierung, können Abmahnungen wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften von anderen Händlern oder einer Verbraucherzentrale die Folge sein. Dies kann zu Schadensersatzpflichten (z.B. Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden) führen. Ferner kann auch – zumindest vorübergehend - der Verkauf der Ware untersagt werden, was gerade für Onlinehändler große Umsatzeinbußen zur Folge haben könnte.

Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen das VerpackG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden kann (das Bußgeld kann dabei auf bis zu EUR 200.000 festgesetzt werden, wobei dies bei einem ersten Verstoß wohl eher nur im vierstelligen Bereich liegen würde). Noch schlimmer ist jedoch, dass bei fehlender Lizenzierung oder Registrierung automatisch ein gesetzliches Vertriebsverbot besteht, ohne dass es einer separaten Anordnung bedarf.

Fazit

Wer im neuen Jahr ohne Risiko (gerade online) Mode vertreiben möchte, sollte sich umgehend über das neue VerpackG informieren und gegebenenfalls seine Verpackung lizenzieren und registrieren lassen.

Zusammenfassung

  • Das neue VerpackG verpflichtet Händler, ihre Verpackungen kostenpflichtig bei Entsorgungsunternehmen zu lizenzieren und unter www.verpackungsregister.org zu registrieren.
  • Viele Online-Händler von Bekleidung könnten unter die Regelung des VerpackG fallen, sofern sie ihre Artikel vor dem Versand in eine entsprechende Verpackung füllen und damit als Hersteller von Verpackungen einzustufen wären.
  • Dabei müssen Händler auch sorgfältig prüfen, ob Verpackungen, die sie von Drittanbietern erwerben, lizenziert und registriert sind.
  • Das VerpackG verbietet den Handel von Ware in nicht lizenzierten und registrierten Verpackungen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder und Händler riskieren eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

Geschrieben von Sebastian Kroher, LL.M. und Dr. Thomas J. Farkas, LL.M. (London), Eversheds Sutherland (Germany) LLP. Sebastian Kroher und Thomas Farkas sind Rechtsanwälte im Münchner Büro von Eversheds Sutherland (Germany) LLP und beraten nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes (Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) sowie im Vertriebsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten des Wirtschaftsrechts. Ein Fokus liegt auf der Beratung von Unternehmen in der Mode- und Konsumgüterbranche.

Foto S. Hofschlaeger / pixelio.de

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