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BTE zur Steuer: Teilwertabschläge gut begründen

Von Reinhold Koehler

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Einzelhandel

In vielen Mode- und Textilfachgeschäften steht derzeit die Bewertung des Warenlagers für die steuerliche Ermittlung des Gewinns für 2015 an. Laut Bundesverband des Textileinzelhandels (BTE) ist dabei vor allem die Festlegung der Teilwertabschläge immer wieder ein zentraler Streitpunkt im Falle von Betriebsprüfungen durch das zuständige Finanzamt. „Den BTE erreichen immer wieder Meldungen aus dem Handel, dass viele Prüfer sich schwer tun, Mode bedingte Abwertungen zu akzeptieren. Insbesondere die pauschalen Abwertungen allein nach Altersklassen führen immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt“, so der Verband. Mitunter werde sogar der Ansatz von Teilwertabschlägen gänzlich abgelehnt.

Der BTE empfiehlt daher, die Abschläge stets gut zu begründen. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssten Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Preissenkungen und des Umfangs des betroffenen Warenbestands durch betriebliche Unterlagen belegt werden, heißt es. Dazu müssten Aufzeichnungen über die tatsächlichen Preisherabsetzungen geführt werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang nach Artikeln und Gängigkeitsgruppen gegliederte Minuslisten akzeptiert, in denen die Preisabschläge festgehalten sind. Die Aufzeichnungen müssten dann erkennen lassen, inwieweit die Reduzierungen auf die am Bilanzstichtag vorhandenen und auf die erst später hinzugekommenen Waren entfallen.

Um darüber hinaus den Modewechsel und damit die Notwendigkeit von Preisreduzierungen zu dokumentieren, kann laut BTE das Sammeln von entsprechenden Zeitschriftenartikeln und auch von Reduzierungsanzeigen sinnvoll sein. Als Nachweise in Betracht kommen auch geänderte Preisschilder, Inventurverzeichnisse, Verzeichnisse über Altwarenprämien und Vernichtungsprotokolle bzw. –listen für ausgesonderte Waren.

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

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