Adidas verzichtet auf umstrittene E-Commerce-Regeln
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Wie das Bundeskartellamt am Mittwoch mitteilte,
Für Kartellamtspräsident Mundt war die Auseinandersetzung mit Adidas ein „Pilotverfahren“ mit weitreichenden Folgen
„Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten“, erklärte Kartellamtspräsident Mundt, „Wir begrüßen, dass Adidas seinen autorisierten Einzelhändlern jetzt ermöglicht, nicht nur einen eigenen Online-Shop, sondern auch Shops auf Online-Marktplätzen zu betreiben.“ Dies sei „gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern“, so Mundt. Zudem profitierten davon auch die Verbraucher. Mundt bezeichnete das Vorgehen seiner Behörde gegen Adidas als „Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen“.
Gleiches gilt für das noch andauernde Verfahren gegen den Adidas-Konkurrenten Asics, den das Kartellamt wegen ähnlich restriktiver Regeln für den Online-Handel abgemahnt hat. Dort dringt das Amt weiter auf Änderungen. Mit der Asics Deutschland GmbH würden „derzeit Gespräche über eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung ihres selektiven Vertriebssystems geführt“, teilte die Behörde mit.
Foto: Adidas