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Recht & Praxis: Nur dekorative Benutzung oder schon Markenverletzung?

Von FashionUnited

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Eine Vielzahl an Zeichen, Mustern, Logos und Formen sind als Marke geschützt. Oftmals stellt sich daher für Designer und Hersteller die Frage: Ist nun wirklich jegliche Verwendung dieser Zeichen verboten? Dürfen etwa gar keine Krokodile mehr auf Bekleidungsstücken abgebildet werden, ohne dadurch automatisch gegen Markenrechte von Lacoste zu verstoßen? Darf man überhaupt noch zwei ineinander verschlungene Cs oder Halbkreise als Teil eines Musters verwenden oder werden dadurch schon die Rechte von Chanel verletzt?

Hier gilt es zu unterscheiden: Das Markenrecht verbietet nicht jegliche Verwendung einer Marke durch Dritte, sondern nur sogenannte „markenmäßige“ Benutzungshandlungen. Eine solche markenmäßige Benutzung ist dann gegeben, wenn der angesprochene Verkehr ein Zeichen als Herkunftskennzeichnung von Waren eines Herstellers auffasst, das Zeichen also dazu dient, die Waren eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Um Markeninhabern einen weiten Schutz zu bieten, wird diese Voraussetzung der „markenmäßigen Benutzung“ von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt.

Wird ein Zeichen aber ausschließlich als beschreibende Angabe, als schmückendes Beiwerk oder als rein dekoratives Element verwendet, so kann es an einer markenmäßigen Benutzung fehlen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage spielen vor allem die folgenden Umstände für das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, ob es sich nun um einen Herkunftshinweis oder reines Dekor handelt, eine Rolle:

Positionierung des Zeichens auf dem Bekleidungsstück

Wird das Zeichen als großflächiger Druck auf der Brust, dezent nur auf der oberen linken Brust, auf der Innenseite des Kragens oder am unteren Rand eines T-Shirts angebracht, so erkennt der angesprochene Verkehr hierin in der Regel einen markenmäßigen Gebrauch. An eben diesen Stellen erwartet er nämlich einen Hinweis auf den Hersteller. Das Gleiche gilt für die Anbringung eines Stofffähnchens mit dem Zeichen an der hinteren Gesäßtasche.

Bekanntheit der älteren Marke

Daneben ist auch der Bekanntheitsgrad der verwendeten Marke entscheidend. Die Gerichte gehen hier davon aus, dass die hohe Bekanntheit einer Marke dazu führt, dass der Verkehr das Zeichen eher wiedererkennt und dann auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Daher wird die identische Darstellung einer bekannten Marke – selbst an einer ungewöhnlichen Stelle der Bekleidung – in der Regel eine Markenverletzung darstellen. Demgegenüber wird ein kreatives Abbild einer eher unbekannten Marke als dekoratives Element viel eher erlaubt sein.

Art des Zeichens

Das Verkehrsverständnis wird auch durch die konkrete Art des Zeichens beeinflusst. Handelt es sich bei einer eingetragenen Marke etwa um eine einfache geometrische Form, so nimmt der Verkehr ein solches Zeichen wesentlich eher als Dekor wahr als eine ungewöhnliche graphische Gestaltung oder einen Namen. So hat das OLG Köln etwa angenommen, dass die Verwendung des nachfolgend gezeigten Musters auf einem Pullover keine markenmäßige Benutzung der daneben abgebildeten Marke darstellt:

Sinngehalt des Zeichens

In der Regel keine markenmäßige Benutzung ist in der Verwendung von lustigen oder beschreibenden Sprüchen im Brustbereich eines Shirts oder Pullovers zu sehen. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass solche Zeichen als dekorativ wahrgenommen werden und gerade nicht als produktbezogener Hinweis auf die Herkunft der Ware. Eine Verletzung von Markenrecht durch derartige Schriftzüge wurde bereits in zahlreichen Entscheidungen abgelehnt, etwa bei der Aufschrift „Tussi ATTACK“ auf einem Shirt oder „Mit Liebe gemacht“ auf einem Babystrampler. Ganz ausschließen kann man eine Verletzungshandlung in solchen Konstellationen aber nicht: Das OLG Hamburg hat zuletzt entschieden, dass der großflächige Aufdruck „ZICKE“ auf Bekleidungsstücken eine markenmäßige Benutzung darstellt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass generell von der Verwendung von bekannten Marken (bzw. deren Abwandlungen) dringend abzuraten ist, ebenso wie von der Anbringung von Marken Dritter gerade an denjenigen Stellen, an denen der Verkehr einen Herstellerhinweis erwartet. In den übrigen Fällen muss eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Dabei sollte man im Hinterkopf behalten, dass die markenmäßige Benutzung weit ausgelegt wird.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.

Geschrieben von Valentina Nieß.

Valentina Nieß ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe IP & Medien im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. Sie ist spezialisiert im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht und berät deutsche sowie internationale Mandanten zu allen Fragen des Marken-, Design- und Domainrechts. Dies umfasst u.a. die Beratung beim Aufbau von Marken- und Designportfolios, die Rechtsdurchsetzung und Prozessführung sowie die rechtliche Prüfung von Werbekampagnen und die Bekämpfung von Produktpiraterie.

Foto: Chanel, Catwalkpictures

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