Der Herzogenauracher Sportartikelhersteller Adidas AG hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Der Prozess vor dem höchsten EU-Gericht drehte sich im Kern um die Frage, ob Adidas für sein wichtigstes Kennzeichen, die drei Streifen, vollen Markenschutzbeanspruchen kann. Adidas hatte zuvor die Konkurrenzunternehmen Marca Mode, C&A, H&M und Vendex in den Niederlanden verklagt. Diese hatten Freizeitbekleidung mit zwei Streifen angeboten. Adidas sah darin aufgrund der möglichen Verwechslungsgefahr eine Verletzung seiner Markenrechte. Die Beklagten hatten demgegenüber argumentiert, dass es sich um „allgemein gebräuchliche Zeichen“ handele, die frei verwendet werden dürften.
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, vor dem der Prozess geführt wurde, hatte sich schließlich an den EuGH gewandt, um die rechtlichen Grundfragen verbindlich prüfen zu lassen. Das am Donnerstag veröffentlichte Urteil bestätigte nun, dass Adidas für sein charakteristisches Drei-Streifen-Motiv grundsätzlich Markenschutz beanspruchen könnte. Allerdings schloss es den Gebrauch von dekorativen Streifen durch andere Hersteller nicht prinzipiell aus.
Vielmehr müsse im konkreten Fall entschieden werden, ob die Käufer durch die Verwendung von Streifenmotiven in die Irre geführt werden könnten: „Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob sich der Durchschnittsverbraucher über die gewerbliche Herkunft von Sport- und Freizeitbekleidung täuschen kann, wenn diese an denselben Stellen Streifenmotive mit den gleichen Merkmalen wie das für Adidas eingetragene Motiv trägt, allerdings mit nur zwei statt drei Streifen,“ erläuterte der EuGH. Das vollständige Urteil ist im Internet auf der Website des Europäischen Gerichtshofes unter www.curia.europa.eu abrufbar.