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Mode vor Gericht: Muster – Reine Verzierung oder Markenpiraterie?

Von FashionUnited

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Was für den Kunden lediglich wie eine Verzierung wirken mag, kann für den Hersteller eines Produkts erhebliche rechtliche Konsequenzen haben: Bei der Verwendung von Zeichen auf Textilien ist der Übergang zwischen der zulässigen, rein verzierenden Verwendung und der markenmäßigen Benutzung,

die unzulässig sein kann, fließend. Ob durch ein Produkt Rechte von Dritten verletzt werden, hängt immer vom Einzelfall und den Gesamtumständen ab. So fließen die Art der Verwendung des Zeichens, seine Größe und seine etwaige Bekanntheit in die Bewertung ein.

In einer jüngeren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln Ende 2013 zur Abgrenzung zwischen reiner dekorativer und einer markenmäßigen Benutzung Stellung genommen. Es ging in dem Fall um Sweatshirts, die mit zahlreichen, nachfolgend abgebildeten Dreiecken übersäht waren. Diese Benutzung sollte verboten werde. Das Dreieck (sog. "Fischer-Dreieck") ist nämlich als Marke eingetragen, u.a. für Kleidung und Skiausrüstung.

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung des Dreiecks auf den Sweatshirts bestehen. Derartige Ansprüche sind zu bejahen, wenn das eingetragene Zeichen markenmäßig benutzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn es als Herkunftsangabe dient, wenn also der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. Selbst wenn die Verkehrskreise ein Zeichen sowohl als dekoratives Element als auch als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Diese ist nur zu verneinen, wenn das Publikum ein Zeichen ausschließlich als dekoratives Gestaltungsmerkmal versteht.

Schmaler Gard zwischen reiner Verzierung und markenmäßiger Benutzung

Bei der Bewertung der Verkehrsauffassung zur Wahrnehmung eines Zeichens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zunächst ist zu beachten, dass der Verbraucher durchaus damit vertraut ist, dass Marken auf Kleidungsstücken prominent auf der Vorderseite oder auf Höhe der linken Brust platziert sind. Bei einer solchen Gestaltung sieht der Verkehr in dem Zeichen in der Regel mehr als eine reine Dekoration.

Eine andere Bewertung ist allenfalls in solchen Konstellationen angebracht, in denen das verwendete Zeichen eine konkrete Bedeutung hat, also über die Nennung einer Marke hinausgeht. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht in der Vergangenheit entschieden, dass die Aussagen "mit Liebe gemacht" und "Zicke" auf der Vorderseite von Textilien in aller Regel als dekorative Elemente und nicht als Herkunftshinweise verstanden werden, da sie einen konkreten Sinngehalt haben, auch wenn sie ähnlich einer Marke auf der Vorderseite der Shirts platziert sind.

Hinsichtlich der Benutzung der Dreiecke auf den Sweatshirts hat das Oberlandesgericht Köln eine markenmäßige Benutzung und damit auch Unterlassungsansprüche verneint. Zunächst spricht nach Auffassung des Gerichts gegen eine markenmäßige Benutzung, dass das Dreieck nicht nur einmal abgedruckt wurde - das Sweatshirt war vielmehr geradezu übersäht mit etlichen Dreiecken. Eine solche Anordnung ist für eine markenmäßige Benutzung eher unüblich. Außerdem waren die einzelnen verwendeten Dreiecke sehr klein. Das unterstützt die Annahme, dass es sich lediglich um dekorative Elemente handelt.

Des Weiteren handelt es sich bei dem Dreieck um eine sehr einfache Figur, die keine besondere Gestaltung aufweist. Das spricht ebenfalls dafür, dass das Design als reine Dekoration angesehen wird und gerade nicht als markenmäßige Benutzung des Dreiecks. Eine andere Bewertung mag in solchen Fällen gerechtfertigt sein, in denen das verwendete Zeichen zwar ebenfalls simpel ist, jedoch aufgrund seiner Bekanntheit eine überdurchschnittliche Unterscheidungskraft besitzt. Diese Zeichen haben einen hohen Wiedererkennungswert und können daher vom Verkehr auch dann als Herkunftshinweis wahrgenommen werden, wenn sie unüblich platziert werden.

In Bezug auf die überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft eines Zeichens trägt die Partei die Beweislast, die Unterlassungsansprüche geltend macht. Im vorliegenden Fall wurden zwar große Erfolge der Produkte und hohe Umsätze vorgetragen, das Gericht hat eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft dennoch mit dem Argument abgelehnt, dass die Markeninhaberin das Dreieck lediglich im Zusammenhang mit anderen Marken verwendet, nicht jedoch in Alleinstellung. Schließlich war für das Gericht auch entscheidend, dass die Sweatshirts auf der Innenseite einen Herstellerhinweis enthielten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass Unternehmen der Fashion-Branche besonders aufmerksam sein müssen, wenn sie neue Designs für ihre Produkte entwerfen. Bereits kleine Abweichungen in Bezug auf die Größe oder Position eines Zeichens können erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung haben.

Auch wenn es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt und pauschal keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können, so liegt die Annahme einer markenmäßigen Benutzung in solchen Fällen nahe, in denen das Zeichen an einer für eine Marke "üblichen Stelle" – linke Brustseite oder prominent auf der Vorderseite – verwendet wird. Außerdem ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn ein besonders bekanntes Zeichen verwendet werden soll. In diesen Fällen wird der Verkehr seltener davon ausgehen, dass es sich um eine rein dekorative (und damit zulässige) Verwendung eines Designs handelt.

Christina Zickler
Hogan Lovells International LLP

Christina Zickler ist Senior Associate und seit 2008 Rechtsanwältin am Hamburger Standort der internationalen Kanzlei Hogan Lovells International LLP. Sie berät national und international agierende Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Wettbewerbsrechts. Ihre weiteren Beratungsfelder sind Urheberrechte und Geschmacksmuster. Neben der internationalen Durchsetzung von Rechten gehörten dazu auch die strategische Beratung zum Erwerb von Schutzrechten und die Beratung zu geplanten Werbeaktionen. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Fashion-Branche.

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