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P&C Hamburg verliert Werbe-Streit

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Der Hamburger Modefilialist Peek & Cloppenburg KG (P&C) hat im Rechtsstreit um bundesweite Werberechte mit der namensgleichen Düsseldorfer Schwester den Kürzeren gezogen. Der unter anderem für das Kennzeichenrecht

zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich gleich in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von den beiden Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.

Die Parteien

sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Besonders ärgerlich für die Hamburger: Das Berufungsgericht hatte P&C Düsseldorf die beanstandete Werbung zunächst verboten, der Bundesgerichtshof hob nun jedoch die Entscheidungen des Berufungsgerichts in allen fünf Verfahren auf. Zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar seien, so das Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig sei. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden.

Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gebe und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stamme, so das Gericht weiter. Dies sei jedoch in den beanstandeten Anzeigen bereits geschehen.

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen "Peek & Cloppenburg" in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Düsseldorf" und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen "Peek & Cloppenburg" mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet ist. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und die Klagen abgewiesen.

Ein klein wenig Hoffnung kann sich P&C Hamburg jedoch noch machen, zumindest auf eine etwas ausdifferenziertere Umsetzung des Urteils. Der Bundesgerichtshof stellte nämlich klar, dass sich das Urteil nur auf eine vertragliche Vereinbarung beruft, die die Klägerin mit der Beklagten hat. Danach dürfen die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Wie das Urteil also final eingestuft und umgesetzt wird, bleibt bis auf weiteres offen.

Foto: Peek & Cloppenburg

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