Aeffe: Gericht lehnt Antrag auf Schutzmaßnahmen ab

Das italienische Luxusunternehmen Aeffe S.p.A., das an der Euronext Mailand notiert ist und Marken wie Alberta Ferretti, Moschino und Pollini führt, gab am Montag eine Entscheidung des Gerichts von Bologna bekannt. Nach einer Anhörung am 9. September lehnte das Gericht den Antrag von Aeffe und seiner Tochtergesellschaft Pollini S.p.A. (Pollini) auf selektive Schutzmaßnahmen ab. Der Antrag basierte auf Artikel 19 des italienischen Insolvenzgesetzes (CCII). Ziel war es, das Unternehmensvermögen bis zur Einreichung eines endgültigen Antrags auf Zugang zu einem Instrument zur Krisenbewältigung zu schützen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf Schutzmaßnahmen ab, wie die Geschäftsführung in einer Pressemitteilung erklärte. Dies geschah trotz der „positiven Einschätzung des Sachverständigen, der angab, dass die Sanierungsaussichten nun konkreter seien als im Juni“.

Nach Angaben des Unternehmens stützt das Gericht seine Entscheidung auf zwei Punkte. Zum einen gebe es rechtliche Vorgaben, die eine Verlängerung der Schutzmaßnahmen über die in Artikel 19 CCII vorgesehene Höchstfrist hinaus ausschließen. Dies gelte auch für die Anwendung vergleichbarer vorsorglicher Maßnahmen. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass der Sanierungsplan trotz erheblicher Fortschritte noch nicht ausreichend ausgearbeitet und abgeschlossen sei. Dies sei unter anderem auf die Komplexität des Verfahrens sowie die bevorstehende Frist für die ausgehandelte Einigung am 4. Oktober 2026 zurückzuführen.

Der Antrag auf Schutzmaßnahmen kann im Rahmen des Verfahrens für ein Instrument zur Krisenbewältigung erneut gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund erwägen Aeffe und Pollini, einen sogenannten „Antrag mit Vorbehalt“ gemäß den Artikeln 40 und 44 CCII zu stellen. In diesem Rahmen können sie die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 54 und 55 CCII beantragen. Dies würde ihnen Zeit geben, die laufenden Gespräche abzuschließen und die verbleibenden Elemente des Restrukturierungsplans gemäß Artikel 64-bis ff. CCII festzulegen.

Das weitere Vorgehen soll in den kommenden Tagen dem Verwaltungsrat vorgelegt werden, heißt es in der Mitteilung. Ziel sei es, den Antrag mit Vorbehalt Ende September oder Anfang Oktober einzureichen. Anschließend soll der endgültige Antrag auf Zugang zum Instrument zur Krisenbewältigung Ende Oktober gestellt werden.


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