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An Olympia angelehnte Werbung - BGH entscheidet über Sportbekleidung

Von DPA

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Kann der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) einem Textilhändler verbieten, mit den Begriffen «olympiareif» und «olympiaverdächtig» für Sportbekleidung zu werben? Darüber muss jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden. In erster Instanz hatte das Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern noch verloren. Das Oberlandesgericht Rostock sah dagegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Grundlage für den Rechtsstreit ist das Olympia-Schutzgesetz, das die Ringe und die Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch schützt (Az.: I ZR 225/17).

In der Verhandlung am Donnerstag nahmen der Vorsitzende Richter und die Streitparteien immer wieder Bezug auf eine Entscheidung des BGH in einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2014. Damals hatte ein Internethändler mit «olympischen Preisen» und «Olympia-Rabatt» für Kontaktlinsen geworben. Die höchsten Zivilrichter sahen darin damals keinen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz.

Die Anwältin des beklagten Unternehmens bezog sich auf eine Passage des Urteils von 2014, wonach eine Anlehnung an Olympia dann unzulässig ist, wenn sie den Zielen der olympischen Bewegung zuwiderlaufe. Das wäre wohl bei Zigaretten oder Alkohol anzunehmen, aber sicher nicht bei Sportbekleidung, sagte sie. Der Anwalt des DOSB sprach sich gegen eine inhaltliche Prüfung aus, die der Verband auch gar nicht leisten könne. Aus seiner Sicht sei aber gerade die Nähe der Sportbekleidung zu Olympischen Spielen problematisch.

Der Vorsitzende Richter betonte, es gehe um einen Grenzfall und ließ offen, wie die Entscheidung ausfallen könnte. Das Urteil wird an einem gesonderten Termin in den nächsten Wochen verkündet. (dpa)

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