Bundesverfassungsgericht weist etliche Eilanträge und Klagen gegen 'Notbremse' ab
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Das Bundesverfassungsgericht hat weitere Klagen gegen die Corona-Notbremse des Bundes abgewiesen. Das betrifft insgesamt acht Eilanträge, wie das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Außerdem seien 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie nicht ausreichend begründet oder aus anderen Gründen unzulässig waren. Es sind aber immer noch viele Klagen anhängig: Bis zum Ablauf des 31. Mai seien insgesamt 424 Verfahren in Karlsruhe eingegangen, darunter auch eines mit mehr als 7000 Klägerinnen und Klägern.
Die bundesweit einheitlichen Regeln bei hohen Corona-Infektionszahlen hatten seit 24. April in vielen Teilen Deutschlands gegriffen. Die Notbremse muss automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz über mehrere Tage die 100 überschreitet. Der Wert gibt an, wie viele Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner es binnen einer Woche gab. In der Praxis wird die Notbremse derzeit aber immer weiter gelockert, weil sich nicht mehr so viele Menschen anstecken. Nach derzeitigem Stand soll sie Ende Juni auslaufen.
Die Einführung der Notbremse hatte eine regelrechte Klagewelle ausgelöst, weil es erstmals allgemein möglich wurde, direkt nach Karlsruhe zu ziehen, ohne sich zunächst an die Verwaltungsgerichte wenden zu müssen. Die umstrittensten Punkte wie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen haben die Verfassungsrichter bereits im Eilverfahren geprüft und vorerst grünes Licht gegeben. Sie betonen aber stets, dass damit nicht gesagt ist, dass die Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies wird erst im Hauptverfahren geprüft.
Bei den nun abgewiesenen Klagen ging es unter anderem um die Kontaktbeschränkungen, die Einschränkungen für den Einzelhandel, den Amateursport, Schulschließungen und die Erleichterungen für Genesene und vollständig Geimpfte. Manche richteten sich auch gegen die Notbremse insgesamt. Abgewiesen wurde auch eine Verfassungsbeschwerde von vier Bundestagsabgeordneten. In einem anderen Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass es für einen Klageerfolg nicht ausreicht, wenn "private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen" oder ein Hobby zeitweise nicht mehr wie früher ausgeübt werden kann. (dpa)
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