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Fristende 30. September: Worauf Unternehmen beim Erstellen des Abschlussberichts zur Corona-Hilfe achten müssen

Von Simone Preuss

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Bild: Tim Mossholder / Pexels

Mehr als vier Jahre nach dem Start des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen“ steht bei vielen nach wie vor finanziell nicht stabilen Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an, darunter auch kleine und mittelständische Betriebe der Textil- und Bekleidungsbranche.

Bis 30. September müssen Unternehmen, die Corona-Hilfen bezogen haben, jetzt eine Schlussabrechnung einreichen. Versäumen sie dies, müssen sie die erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückzahlen - laut der auf Insolvenzen spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft Schultze & Braun GmbH und der MTG Wirtschaftskanzlei könnte dies einen weiteren signifikanten Anstieg von Unternehmensinsolvenzen bedeuten.

300.000 Schlussabrechnungen fehlen noch

Aktuellen Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums zufolge fehlen derzeit noch 300.000 Schlussabrechnungen. „Die besondere Bedeutung dieser Zahl zeigt sich, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass Unternehmen die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen müssen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen“, kommentieren Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei, in einer Mitteilung.

Während die staatlichen Hilfspakete viele Unternehmen während der Corona-Pandemie vor finanziellen Problemen und einem möglichen Aus gerettet haben, sind sie vier Jahre später noch nicht wieder auf den Beinen. Viele Unternehmen kämpfen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie beziehungsweise sehen sich jetzt mit den Herausforderungen neuer Krisen wie Logistikschwierigkeiten, steigenden Kosten und sinkenden Konsumausgaben konfrontiert.

Schlussabrechung ist wichtig

Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, sind jetzt dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden und bis spätestens 30. September 2024 ihre Schlussabrechnung einzureichen. Auch der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs ist zwingend, wobei bei Unternehmensverbünden (wie etwa einer GmbH & Co. KG) nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung einreichen darf.

Rund 565.000 Unternehmen haben dies inzwischen getan und während es bei den meisten von ihnen zu kleineren Nachzahlungen kam, erhielten einige sogar Rückzahlungen. „Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist, und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten,“ sagt Fehl-Weileder.

„Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren. Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter:innen, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung“, so Fehl-Weileder weiter.  

Schätzungen mit Zahlen belegen

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag gemachten und häufig auf Schätzungen beruhenden Zahlen und Angaben zu überprüfen. Die Differenz zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und denen im Antrag bestimmt die Höhe einer etwaigen Rückzahlung.

„Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“ Zudem muss die Schlussabrechnung zwingend von einer prüfenden Drittpartei abgegeben werden, also Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen. 

Bei nicht Corona-bedingtem Umsatzrückgang sind Rückzahlungen fällig

Unternehmen müssen die Hilfen nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie versäumen, eine Schlussabrechnung einzureichen, sondern auch dann, wenn ihr Umsatzrückgang nicht Corona-bedingt war. Das Gegenteil zu belegen, gestaltet sich schwierig, so die Expert:innen, da ein Rückgang lediglich eindeutig Corona-bedingt ist, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste - etwa durch Lockdowns.

„Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt,” so die Expert:innen von Schultze & Braun und MTG.

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