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Gerichte weisen Eilanträge gegen Schließung von Warenhäusern zurück

Von DPA

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Oberverwaltungsgerichte in Berlin und in Greifswald haben Eilanträge gegen die Verordnungen zur Schließung von Warenhäusern wegen der Corona-Krise zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) nannte die Schließung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Das OVG in Greifswald lehnte ebenfalls am Freitagabend einen Eilantrag ab, mit dem ein Warenhaus-Konzern unter anderem seine Häuser in Rostock und Wismar von Montag an wieder öffnen wollte. Unter anderem die angeschlagene Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof war zuletzt in mehreren Bundesländern gerichtlich gegen die Schließung ihrer Filialen in der Corona-Krise vorgegangen.

Die Eilanträge richteten sich laut dem OVG in Berlin gegen die bis Sonntag geltende Eindämmungsverordnung. Diese sei durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, entschieden die Richter. Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind, hieß es in der Mitteilung. Die Beschlüsse seien unanfechtbar.

In Brandenburg können kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern von Mittwoch an unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern bleiben damit Warenhäuser mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern geschlossen.

Mit Blick auf den Eilantrag argumentierten die Greifswalder Richter, der Warenhauskonzern müsse zwar empfindliche Eingriffe in seine Rechte hinnehmen, die auch zu massiven Einkommenseinbußen führten Doch der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus, rechtfertige derart einschneidende Maßnahmen. Ein Verdacht auf eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung liege nicht vor.

In einem Eilverfahren, in dem sich Galeria Karstadt Kaufhof am Verwaltungsgericht Minden gegen die Vorgaben der Stadt Bielfeld gewehrt hatte, schränkte das Gericht die Befugnisse der Stadt ein: Es sei nicht möglich, Ausnahmeregeln, die das Land NRW in seiner Corona-Schutzverordnung erlaubt hatte, ohne triftige Gründe auszuhebeln. Dabei ging es darum, dass Bielefeld Kaufhäusern etwa auch die Auslieferung bestellter Produkte oder den Verkauf von Waren aus dem Lebensmittelsegment untersagen wollte. (dpa)

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