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Recht & Praxis: Bundesgerichtshof bestätigt teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Von Gastautor:in

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Bild: Foto von Ivan Samkov von Pexels

Die markenrechtlichen Auseinandersetzungen um den mittlerweile auch in Deutschland etablierten Begriff „Black Friday“ haben durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest teilweise ein Ende gefunden. Dieser bestätigte mit Beschluss vom 27.05.2021 (Az. I ZB 21/20) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, wonach die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu löschen ist. Der Begriff „Black Friday“ wurde im Jahr 2013 in Deutschland als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen und war seitdem mehrfach Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten. Zuletzt hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19) die Marke für über 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.

Bereits zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst die vollständige Löschung der Markeneintragung angeordnet. Im Jahr 2019 entschied das Bundespatentgericht (Az. 30 W (pat) 26/18) jedoch, dass diese Anordnung nur für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu Recht erfolgte. Über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel der Markeninhaberin hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht anfechtbar

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Bundespatentgerichts und nimmt hinsichtlich der Bezeichnung „Black Friday“ ein Schutzhindernis nach den Vorschriften des Markenrechts an. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass es für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses ausreichend sei, wenn im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar sei, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen werde. Dass das Zeichen im Zeitpunkt der Anmeldung bereits beschreibend verwendet werde, sei dagegen nicht erforderlich.

Für die Marke „Black Friday“ war daher maßgeblich, dass im Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2013 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich diese Bezeichnung zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde.

Da der Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht anfechtbar ist, wird die Wortmarke „Black Friday“ für die davon umfassten Dienstleistungen, unter anderem auch solche aus dem Bereich Werbung, aus dem Markenregister gelöscht. Soweit die Marke noch für weitere Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, bleibt abzuwarten, ob es auch bei der Entscheidung des Landgerichts Berlin bleibt. Erst dann wäre das Wort „Black Friday“ (jedenfalls in Alleinstellung) nicht mehr markenrechtlich geschützt.

Geschrieben von Janina Wortmann, LL.M. (Cape Town) und Dr. Fabian Kunkel, Noerr PartGmbB. Janina Wortmann ist Rechtsanwältin und Associated Partner in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Noerr PartGmbB. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbs- und Vertriebsrecht. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Mode- und Kosmetikbranche. Janina Wortmann ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode Design in München. Dr. Fabian Kunkel ist Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Noerr PartGmbB. Er berät zu allen Fragen des Marken-, Design- und Wettbewerbsrechts.

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