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Recht & Praxis: Das R im Kreis (R) – was ist erlaubt, was nicht?

Von Janina Wortmann

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Das R im Kreis ist überaus beliebt und findet sich auch in Deutschland an zahlreichen (vermeintlichen) Marken. Das ist verständlich, verleiht das Symbol ® dem Namen oder Logo, an den oder das es angehängt wird, etwas Offizielles und hält vielleicht sogar Nachahmer davon ab, den Namen oder das Logo zu kopieren.

Doch was steckt rechtlich hinter dem R im Kreis? Im deutschen Recht zunächst tatsächlich wenig. Das R im Kreis stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht und weist darauf hin, dass eine Marke beim US-amerikanischen Markenamt, dem USPTO, eingetragen ist. Durch die Verwendung des Symbols ® wird der Marke der volle Markenschutz bestätigt. Das deutsche Recht kennt diese Bestätigungswirkung durch das Symbol ® (oder durch sonstige Symbole) nicht – und verlangt auch kein R im Kreis an eingetragenen Marken.

Das deutsche Recht verbietet das R im Kreis aber auch nicht. Allerdings ist hierzulande anerkannt, dass das Symbol ® nur in Kombination mit Zeichen verwendet werden darf, die auch tatsächlich als Marke registriert sind. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil der Verkehr durch das Symbol ® über den Markenschutz in die Irre geführt wird. Ein solcher Verstoß kann von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt bzw. gerichtlich verfolgt werden.

Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass das Zeichen, das mit dem R im Kreis geschmückt wird, als Marke angemeldet ist, auch wenn die Marke noch nicht erteilt wurde. Zu beachten ist aber stets, dass das R im Kreis nur neben Zeichen stehen sollte, die auch in der konkreten Form als Marke eingetragen sind. Verfügt der Markeninhaber nur über ein eingetragenes Logo, das neben weiteren Bestandteilen auch ein Wort enthält, kann es irreführend sein, allein das Wort mit einem R im Kreis zu verwenden, wenn das übrige Logo nicht gezeigt wird. Hiervor macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn die "unterschlagenen" Markenbestandteile den "kennzeichnenden Charakter" der Marke nicht verändern, was oftmals schwer zu beurteilen ist. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets in ihrer eingetragenen Form zu benutzen, wenn ein R im Kreis angefügt werden soll.

Das deutsche Markenamt (DPMA) erlaubt eine Eintragung von Marken übrigens auch gleich mit dem Symbol ®, was zahlreiche Markenanmelder nutzen. Auch hier ist aber darauf zu achten, dass das R im Kreis richtig positioniert ist. Der Bundesgerichtshof hat etwa dem Zeichen den Markenschutz versagt, weil das R im Kreis irreführend sei, da es andeute, die Worte "grill meister" seien isoliert als Marke eingetragen, was hier nicht der Fall war. Das R im Kreis hätte sich also auf das Gesamtzeichen beziehen müssen, um nicht irreführend zu sein.

Als Fazit ist festzuhalten: Das R im Kreis stammt zwar nicht aus dem deutschen Recht und ist hierzulande auch nicht erforderlich. Wer das Symbol ® aber verwenden will, der sollte sicherstellen, dass er über eine eingetragene Marke mit dem konkret dargestellten Inhalt verfügt – oder zumindest eine Lizenz an einer solchen Marke inne hat. Anderenfalls drohen Angriffe von Wettbewerbern, die nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen auch kostenintensiv sind.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

Geschrieben von Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Noerr LLP

Janina Voogd ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbs- und Vertriebsrecht. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Mode- und Kosmetikbranche. Janina Voogd ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.

Foto: Robyn Beck / AFP und trade mark register

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