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Recht & Praxis: Wie benutze ich meine Bekleidungsmarke „richtig“?

Von Gastautor

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In einem Urteil mit Auswirkungen auf Marken im Modebereich hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich zu der Frage geäußert, wann eine Marke für eine weite Warengruppe (Bekleidung) oder aber nur für eine Untergruppe (Outdoor-Bekleidung) benutzt wird (Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-714/18 P).

Im konkreten Fall meldete die ACTC GmbH (ACTC) das Wort „tigha“ als Unionsmarke unter anderem für Bekleidung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) an. Dagegen legte Taiga AB (Taiga) Widerspruch aufgrund ihrer älteren Unionsmarke „TAIGA“ ein, die ebenfalls Bekleidung schützt. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wies Taiga nach, dass sie ihre Marke für Outdoor-Bekleidung benutzte. Das EUIPO nahm Benutzung von „TAIGA“ nicht nur für Outdoor-Bekleidung, sondern für Bekleidung insgesamt an. Es gab dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung von „tigha“ zurück. Dies wurde zunächst vom Gericht der Europäischen Union (EuG) und jetzt vom EuGH bestätigt.

Widerspruch älterer Marken möglich

Inhaber älterer Marken können der Eintragung jüngerer Marken im Register widersprechen, beispielsweise mit der Begründung, Verbraucher könnten die beiden Marken miteinander verwechseln. Ist die betreffende Marke bereits seit fünf Jahren registriert, kann der Anmelder der jüngeren Marke den sogenannten Benutzungsnachweis verlangen. Dann muss der Inhaber der älteren Marke zeigen, dass er diese Marke auch tatsächlich für die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt hat. Wurde die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen benutzt, wird der Widerspruch nur auf der Grundlage dieser Waren oder Dienstleistungen geprüft.

Vorliegend war ACTC der Meinung, Taiga habe die Benutzung von „TAIGA“ nur für Outdoor-Bekleidung nachgewiesen, nicht aber für Bekleidung insgesamt, wie das EUIPO und das EuG angenommen hatten. ACTC argumentierte, dass Bekleidung einerseits und Outdoor-Bekleidung andererseits für vielfältige Verwendungen bestimmt sind, sich an verschiedene Verkehrskreise richten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft werden, so dass sie unterschiedlich sind. Dem konnte sich der EuGH jedoch nicht anschließen.

Vielmehr handelt es sich dem Gericht zufolge bei Bekleidung um eine besonders genau definierte, homogene Gruppe, innerhalb derer keine weiteren eindeutigen Unterteilungen vorgenommen werden können. Daher genügt der Nachweis, dass die ältere Marke für einen Teil dieser Waren (hier: Outdoor-Bekleidung) ernsthaft benutzt wird, um eine Benutzung für Bekleidung anzunehmen. Anders als von ACTC vorgetragen, kommt es bei der Prüfung, ob eine Untergruppe gebildet werden kann, nicht auf die Art oder die Merkmale der Waren an, oder darauf, an welche Verkehrskreise sie sich richten oder in welchen Geschäften sie verkauft werden. Vielmehr ist auf den Zweck und die Bestimmung der Waren abzustellen. Hat eine Ware zum Beispiel mehrere Zwecke und Bestimmungen, die sich beim Inverkehrbringen der Ware vereinen, so können diese unterschiedlichen Zwecke nicht zur Festlegung von Untergruppen dienen (wie die von ACTC angeführten Verwendungszwecke von Bekleidung, nämlich den Körper zu bedecken, zu verbergen, zu kleiden oder gegen die Elemente zu schützen).

Das Urteil des EuGH ist zu begrüßen, da es hilft, eine angemessene Balance widerstreitender Interessen zu schaffen. Einerseits soll verhindert werden, dass nur teilweise benutzte Marken einen breiten Schutz erlangen, weil sie für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind. Andererseits wird dem Ziel von Markeninhabern Rechnung getragen, ihre Waren- oder Dienstleistungspalette in Zukunft in den Grenzen der eingetragenen Begriffe zu erweitern und dafür markenrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Markenanmelder sind gut beraten, das vorliegende Urteil des EuGH beim Entwurf neuer Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zu bedenken.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.

Geschrieben von Kristin Lüder, Noerr LLP. Kristin Lüder ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Büro in Alicante der Sozietät Noerr LLP. Sie ist spezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz und berät deutsche sowie internationale Mandanten zu allen Fragen des Marken- und Designrechts. Dies umfasst unter anderem die Beratung beim Aufbau von Marken- und Designportfolios, die Rechtsdurchsetzung sowie die Prozessführung vor dem EUIPO und den europäischen Gerichten.

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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