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Recht & Praxis: Kurzarbeit für Modeunternehmen erklärt

Von Gastautor:in

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Die Modewelt befindet sich im ständigen Wandel. Die aktuelle Situation in Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus stellt auch für die, die ständigen Wandel gewohnt sind, eine Herausforderung dar. Weltweit werden außergewöhnliche Maßnahmen veranlasst, in Folge derer das öffentliche Leben, wie wir es bisher kennen, nicht fortgesetzt werden kann. Hiervon sind auch Arbeitsplätze betroffen. Ein deutlicher Umsatz- und Kundenrückgang führt zu Maßnahmen, mit denen auf die aktuellen außergewöhnlichen und historisch einzigartigen Umstände zur Vermeidung von Kündigungen reagiert werden kann. Kurzarbeit ist dabei ein mögliches Szenario.

Der nachfolgende Beitrag soll die wesentlichen Punkte der Kurzarbeit nach deutschem Recht veranschaulichen:

1) Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit - und in der Konsequenz das Arbeitsentgelt - vorübergehend reduziert wird. Bedeutend ist dabei, dass der Entgeltausfall zum Teil in Form von Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen wird.

2) Wie wird Kurzarbeit eingeführt?

Besteht ein Betriebsrat, muss eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Gelingt keine Einigung, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle oder die tarifliche Schlichtungsstelle anrufen, um die Betriebsvereinbarung durchzusetzen.

In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Kurzarbeit einzelvertraglich eingeführt werden. Entweder werden die bestehenden Kurzarbeitsklauseln der Arbeitsverträge genutzt oder der Arbeitgeber einigt sich mit dem Arbeitnehmer. Zur arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Kurzarbeit sollte insbesondere bei der sehr kurzfristigen Einführung eine separate Ergänzungs-Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden.

3) Anzeige von Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld und Beginn der Kurzarbeit

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, auch Leiharbeitnehmer, wenn

- in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

- in dem betroffenen Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,

- die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass durch die Auswirkungen des Corona-Virus Lieferengpässe, Produktionsausfälle, Schließungen des Einzelhandels etc. verursacht wurden und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt oder die Arbeitnehmer wegen behördlicher Anordnung nicht arbeiten dürfen.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft und entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Kurzarbeitergeld.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Sofern die Anzeige nicht online (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf) durchgeführt wird, kann auf Musterformulare zurückgegriffen werden.

Die Bearbeitung bei der Agentur für Arbeit erfordert üblicherweise circa 2 bis 4 Wochen. Aufgrund der voraussichtlich sehr hohen Zahl von Eingängen muss aber damit gerechnet werden, dass die Bearbeitung auch länger dauern kann.

Der Arbeitgeber kann mit der Kurzarbeit beginnen, auch wenn die Agentur noch keine Entscheidung getroffen hat.

Sofern noch in dem Monat des erstmaligen Beginns der Kurzarbeit die Anzeige erfolgt und die Voraussetzung des Kurzarbeitergeldes vorliegt, kann für diesen Monat noch das Kurzarbeitergeld beansprucht werden. In „Notfällen“ kann die Anzeige auch unverzüglich nach dem Monat der erstmaligen Kurzarbeit erfolgen.

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Der Antrag (https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf) ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Sie können das Formular online ausfüllen oder Musterformulare nutzen.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ist ab einem Wert von 10 Prozent der betroffenen Beschäftigten möglich. Zusätzlich erforderlich ist, dass diese Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent des individuellen Bruttoentgelts im Bemessungszeitraum erleiden.

Die Finanzierung beginnt frühestens mit dem Beginn des Monats, in dem der Arbeitgeber sie bei der Arbeitsagentur beantragt hat. Diese Erleichterungen werden aufgrund der aktuellen Situation rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Die Finanzierung wird an den Arbeitgeber ausgezahlt, der sie an die Arbeitnehmer auszahlen muss. Die Finanzierung wird für die Dauer des vorübergehenden reduzierten Beschäftigungsbedarfs gezahlt, maximal für zwölf Monate. Zu erwarten ist eine Verlängerung von 12 auf bis zu 24 Monaten.

Wichtig ist für Arbeitgeber, dass nun schnellstmöglich Kurzarbeit angezeigt und beantragt wird. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Aufgrund der aktuellen Situation entfällt die Pflicht zum vorrangigen Einsatz negativer Arbeitszeitsalden. Allerdings sind zunächst Überstunden abzubauen und ein Teil des Urlaubs einzubringen. Das setzt voraus, dass vorrangig mindestens die aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsguthaben abgebaut werden müssen. Fällt bereits genehmigter Urlaub in die beantragte Zeit, ist dieser vom Arbeitnehmer zu nehmen, mit der entsprechenden 100-prozentigen Vergütungsfolge.

4) Höhe des Kurzarbeitergeldes

Je nach Unterhaltspflichten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die maximale Bezugsdauer beträgt derzeit zwölf Monate. Sie wird vom Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung voraussichtlich auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Hierzu ein Rechenbeispiel: Verdient ein Arbeitnehmer monatlich 2.000 Euro netto und ist er während der Kurzarbeit 50-prozentig tätig, erhält er von der Nettoentgeltdifferenz (= 1.000) 60 Prozent (= 600) oder 67 Prozent (= 670).

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber in vorstehendem Beispiel 1.600 Euro bzw. 1670 Euro während der Kurzarbeit. Von diesem Betrag erhält der Arbeitgeber 600 Euro bzw. 670 Euro von der Agentur für Arbeit erstattet.

5) An wen wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld wird immer nur an den Arbeitgeber als Erstattung der Leistungen, die er an die Arbeitnehmer erbracht hat, gezahlt.

6) Aufstockungsleistung durch den Arbeitgeber

Ferner ist es nicht ungewöhnlich (aber nicht zwingend), dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während der Kurzarbeit eine weitere Entschädigung gewährt, um ihren Einkommensrückgang so weit wie möglich auszugleichen. Beträgt die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung zuzüglich der Finanzierung der Arbeitsagentur nicht mehr als 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens des Arbeitnehmers, ist die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass eine moderate weitere Entschädigung durch den Arbeitgeber durch die gesetzlichen Regelungen privilegiert ist.

7) Welche Kosten verbleiben für den Arbeitgeber?

Aufgrund der aktuellen Krisen-Situation soll eine Erstattung unter Umständen auch der bislang vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur erfolgen können. Die konkreten Voraussetzungen hierfür sind noch nicht bekannt gemacht.

Es bleibt zu hoffen, dass die derzeitige Krise genauso schnell vorbei geht, wie sie über uns alle hereingebrochen ist. Kurzarbeit kann jedenfalls teilweise den wirtschaftlichen Schaden eindämmen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

Geschrieben von Dr. Christina Mennemeyer, Eversheds Sutherland (Deutschland) LLP. Dr. Christina Mennemeyer ist Rechtsanwältin im Münchner Büro von Eversheds Sutherland (Germany) LLP und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ein Fokus liegt auf der Beratung von Unternehmen in der Mode- und Konsumgüterbranche.

Bild: Pexels

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