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Recht & Praxis: Urheberrechtsverletzungen in der Praxis

Von Gastautor:in

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Justitia, Illustration von Jackie Mallon für FashionUnited.

Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten geistigen Eigentumsrechte in der Modebranche. Es ruht ‘von Rechts wegen‘ – und damit automatisch – auf jeder Kreation. Die Eintragung eines ‘Geschmacksmusterrechts’ für jeden einzelnen Modeartikel ist viel zu kostspielig (und umständlich), und Markenrechte schützen in der Regel nicht den Print, der einen speziellen Schal so einzigartig macht. Das Urheberrecht bietet die Lösung für die schnelllebige Modebranche, in der mehrere Kollektionen pro Jahr erscheinen und Kopieren an der Tagesordnung ist.

Anwendung in der Praxis

Das Recht bleibt oft abstrakt. Es gibt Anforderungen und Regeln, aber auch Grauzonen und Ausnahmen. Die tatsächliche Anwendung des Rechts bleibt der Justiz vorbehalten. Ein Studium der Rechtswissenschaft ist notwendig, um die abstrakten Gesetze richtig interpretieren und beraten zu können.

Das niederländische Anwaltsbüro Köster Advocaten erklärt in diesem Beitrag zwei solcher Urteile, denn gerade ihre Anwendung in der Praxis liefert die Beispiele und Erklärungen für Unternehmen, um mit dem Urheberrecht richtig umzugehen. In diesem Beitrag geht es konkret um zwei aktuelle Urteile zum Urheberrecht aus den Niederlanden.

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Verletzung von Blumen- und Rautenmuster auf Schals

In diesem Fall geht es um Schals. Genauer gesagt um zwei Schals, die von Bylime entworfen und in den Geschäften in Amsterdam und Leidschendam sowie im Kaufhaus De Bijenkorf verkauft wurden. Die Schals, auf die Bylima das Urheberrecht beansprucht, tragen die Artikelnamen ‘Skafos Diadromi‘ und ‘Diamond Pendant‘. Nach Ansicht von Bylima hat La Mere Modesty ihre Schals kopiert, was eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

In einem solchen Fall muss das Gericht immer zuerst prüfen, ob das Design der Kläger:innen urheberrechtlich geschützt ist. Ohne Urheberrechtsschutz kann es natürlich auch keine Urheberrechtsverletzung geben. In diesem Fall befand das Amsterdamer Gericht, dass die beiden Schals von Bylima den erforderlichen „eigenen und originellen Charakter haben und den persönlichen Stempel ihrer Schöpferin tragen“. Die Art und Weise, wie das Gericht zu diesem Urteil kam, ist typisch für Urheberrechtsfälle. Es ist wichtig, die urheberrechtlich geschützten Elemente so genau wie möglich zu beschreiben.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest: „Das Modell Skafos Diadromi zeichnet sich durch die auf dem Schal angebrachte Blumenform aus, die aus kleinen Steinen besteht – abwechselnd lange Steine in Kreuzform und kleine runde, verflochtene Steine als Ecken, die um einen großen runden Stein in der Mitte angeordnet sind, der wiederum aus acht kleinen Steinen besteht. Die Blume aus Steinen ist nach einem Muster regelmäßig über das Tuch verteilt – abwechselnde Reihen von zwei und drei Blumen. Die Blumenform ist urheberrechtlich schutzfähig“ und „Der Diamant-Anhänger ist durch eine auf dem Schal angebrachte Rautenform gekennzeichnet, die aus länglichen Steinen besteht, die in einer einzigen Linie angeordnet sind. An der Diamantform ist ein ‘Stiel‘ aus Steinen befestigt. Die Rautenform der Steine ist regelmäßig über das Tuch verteilt und folgt einem Muster – abwechselnd in Reihen von zwei und drei Rauten. Die Rautenform ist urheberrechtlich schützbar.“

Der erste Schritt ist also getan: Die Schals von Bylima sind urheberrechtlich geschützt. Die nächste Frage lautet: Verstößt La Mere Modesty auch gegen das Urheberrecht? Ja, lautet das Urteil. Auch wenn der Schutzumfang der Bylima-Schals gering ist, sind die Muster auf den Schals von La Mere Modesty „praktisch identisch“. Somit können auch scheinbar „einfache“ Designs von Alltagsgegenständen wie Schals urheberrechtlich geschützt werden. Bei der Vermarktung eines nahezu identischen Produkts droht also eine Urheberrechtsverletzung!

Urheberrechtsverletzung durch das Einstellen eines Hockey-Bildes auf einem Sportartikel-Webshop

Aber nicht nur Kleidung, Schuhe und Accessoires können urheberrechtlich geschützt sein. Ebenfalls sehr anfällig für Urheberrechtsverletzungen sind Fotos, die zu Werbezwecken verwendet werden.

Dass Produktfotos, die in einem Studio speziell für diesen Zweck aufgenommen wurden, urheberrechtlich geschützt werden können, ist den meisten Menschen bekannt. Aber wie sieht es mit dem schönen Bild, das einfach über Google Images gefunden wurde und den Webshop oder die Kontaktseite illustriert, aus? Es kann in einfachen Schritten abgespeichert werden, ohne technische Einschränkungen oder Wasserzeichen. Dann kann es doch einfach verwendet werden, oder? Die Antwort lautet: Nein, sicher nicht einfach so und schon gar nicht immer.

So war es auch in dem Fall, der sich Ende 2022 vor dem Landgericht Rotterdam abspielte. Ein Fotograf – spezialisiert auf Sportereignisse – forderte eine Vergütung für die Verletzung seiner Urheber- und Persönlichkeitsrechte an dem Foto mit dem Titel “Hockey”. Das besagte Foto wurde von dem beklagten Sportgeräte-Unternehmen auf seiner Website verwendet.

Die Verteidigung des Unternehmens war folgende: Die Verletzung erfolgte nicht vorsätzlich. Das Gericht war bereit, dies zu akzeptieren, ließ aber die Urheberrechtsverletzung und die Haftung für den Schadensersatz unberührt. Denn: „Auch die versehentliche Verletzung des Urheberrechts eines anderen stellt nach dem Gesetz eine Urheberrechtsverletzung dar. Außerdem kann von Betreiber:innen eines Webshops erwartet werden, dass sie sich vergewissern, ob ein Foto, das auf die Website gestellt werden soll, urheberrechtlich geschützt ist und wer der oder die Urheber:in des betreffenden Fotos ist. Eine Untersuchungspflicht, der das Unternehmen, wie selbst angegeben, nicht nachgekommen ist.“

Und diese Untersuchungspflicht obliegt nicht nur Betreiber:innen eines Webshops oder einer Website, wenn sie selbst das Foto auf die Website stellen, sondern auch, wenn der oder die Website-Builder:in dies getan hat. Es ist eine andere “häufig gehörte Verteidigung”, dass die Betreiber:innen das Foto nicht selbst eingestellt haben. Vielleicht kann der oder die Betreiber:in des Webshops oder der Website anschließend an die Tür des oder der Website-Builder:in klopfen, und Schadenersatz verlangen, aber das ändert nichts an der Haftung und der Verpflichtung, seinem Kläger:innen – Fotograf:innen – Schadenersatz zu zahlen.

Der Schadenersatz wird auf der Grundlage des vom Fotografen üblicherweise berechneten Tarifs –der Lizenzgebühr – berechnet.

Geschrieben von Lucia van Leeuwen. Lucia van Leeuwen ist Rechtsanwältin bei Köster Advocaten in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz und Rechtsstreitigkeiten. Köster Advocaten berichtet hier regelmäßig über aktuelle Rechtsthemen.

Dieser Artikel wurde auf FashionUnited.nl veröffentlicht. Übersetzung und redaktionelle Bearbeitung: Barbara Russ

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