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Recht & Praxis: Vorsicht bei Modellbezeichnungen von Modeartikeln

Von Janina Wortmann

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In der Modewelt werden verschiedene Modelle eines Herstellers häufig mit Namen versehen. Nicht selten geben Hersteller ihren Produkten Namen wie "Alberto", "Luci" oder "Sam". Das kann jedoch zu Problemen führen. Viele weibliche und männliche Vornamen – oder auch reine "Phantasienamen" – sind deutschland- oder gar europaweit als Marken eingetragen. Der Markenschutz erstreckt sich oftmals auch auf Bekleidungswaren und Accessoires. Der Markeninhaber hat dann die Möglichkeit, seinen eingetragenen Markennamen gegen eine unberechtigte Benutzung zu verteidigen. Für den Verwender kann das unangenehme Folgen haben: ihm können unter Umständen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen drohen. Die Benutzung der fremden Marke kann ihm sogar per einstweiliger Verfügung verboten werden.

Markenmäßige Benutzung vs. bloßes Bestellzeichen

Damit der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten und Forderungen geltend machen kann, muss eine sogenannte "markenmäßige Benutzung" des geschützten Namens vorliegen. Das bedeutet, dass der Name so verwendet worden sein muss, dass der Verbraucher ihn als Hinweis auf die Herkunft der Ware versteht. Das Gegenstück zu einer solchen "markenmäßigen Benutzung" ist hingegen die rein beschreibende oder dekorative Benutzung eines Namens – oder bei Modellbezeichnungen die Benutzung als bloßes "Bestellzeichen".

Doch wann handelt es sich um eine rechtsverletzende markenmäßige Benutzung und wann ist der Gebrauch eines Namens rein dekorativ oder als bloßes Bestellzeichen zu verstehen? Die Rechtsprechung zu diesen Fragen ist im Textilbereich bisweilen sehr streng. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass die Bezeichnung "Marc by Marc Jacobs WOLLBLAZER SAM" die Markenrechte an dem Zeichen "SAM" verletzt. Zuvor hatte dasselbe Gericht auch die Bezeichnung "BOGNER JACKE SAM SCHWARZ" als Verletzung der Marke "SAM" beurteilt.

Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an

Das Gericht kam in beiden Fällen zu dem Schluss, dass die Bezeichnung "SAM" vom Verbraucher nicht als bloßes Bestellzeichen aufgefasst werde. Eine Benutzung als reines Bestellzeichen liege nur vor, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung – ähnlich einer Bestellnummer – allein dazu dienen soll, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach gar nicht den Anspruch erhebt, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen. Das Oberlandesgericht befand aber, dass dies weder bei dem "Marc by Marc Jacobs WOLLBLAZER SAM" noch bei der "BOGNER JACKE SAM SCHWARZ" der Fall sei.

Auch die Tatsache, dass der Name "SAM" mit den eigentlichen Marken der beiden Hersteller, nämlich "Marc by Marc Jacobs" und "Bogner", kombiniert wurde, änderte aus Sicht des Gerichts nichts an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens "SAM".

Im Schuhbereich ist die Rechtsprechung hingegen etwas großzügiger. Das Landgericht Köln hat im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Modellbezeichnung eines Schuhs regelmäßig nicht auf die Herkunft des Schuhs hinweise, sondern nur eine Unterscheidungsfunktion ähnlich einer Artikelbezeichnung habe. Nach dem Landgericht Köln kann dies aber dann anders sein, wenn der übernommene Name eine bekannte Marke eines anderen Unternehmens ist oder in einer Art und Weise benutzt wird, die klar auf eine Marke schließen lässt, zum Beispiel in der Bewerbung des Schuhs.

Wie die beiden Fälle zu den "SAM"-Jacken zeigen, sollten Hersteller lieber "auf Nummer sicher" gehen und bei Modellbezeichnungen, die veröffentlicht werden (und sei es nur auf Rechnungen oder Bestellformularen) vorher abklären, ob die Zeichen als Marken geschützt sind. Im Zweifel sollten Hersteller auf ungeschützte Namen oder eine andere Art der Kennzeichnung, z.B. durch Zahlen, ausweichen.

Janina Voogd ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. SSie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbs- und Vertriebsrecht. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Mode- und Kosmetikbranche. Janina Voogd ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.

Fotos: Pexels

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