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Berliner Verwaltungsgericht verbietet Sonntagsöffnung

Von Simone Preuss

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Einzelhandel

Während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse dürfen die Geschäfte vorerst sonntags nicht öffnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung.

Konkret ging es um den 28. Januar, den 18. Februar und den 11. März 2018, die die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im November letzten Jahres als verkaufsoffene Sonntage festgelegt hatte, an denen Geschäfte im Land Berlin ausnahmsweise zwischen 13:00 und 20:00 Uhr geöffnet sein sollten. Diese Sonntagsöffnung läge im öffentlichen Interesse, hieß es, da große Ereignisse und Veranstaltungen der Anlass seien, die „wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung berlinweit erforderlich machten“ und eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland anzögen.

Dagegen wendete sich eine Dienstleistungsgewerkschaft und stützte sich auf die Sonntagsruhe, die „vom Grundgesetz geschützt“ sei. An Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien, hieß es. Die Ladenöffnung am Sonntag dürfe nur als Annex zu einer Anlassveranstaltung wahrgenommen werden, was aber angesichts der Größe der Verkaufsfläche im Land Berlin und ihrer Verteilung im ganzen Stadtgebiet nicht der Fall sei.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied am 27. Dezember und gab den Gegnern der Sonntagsöffnung recht: Ein Ereignis mit „berlinweiter Bedeutung“ reiche für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus, hieß es in einer Pressemitteilung vom 28. Dezember 2017. Auch die starken Besucherströme, die die genannten Veranstaltungen zur Folge haben könnten, reichten nicht aus, da sie sich über mehrere Tage erstreckten und Besucher an anderen Tagen einkaufen könnten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Foto: Stihl024 / pixelio.de
verkaufsoffener Sonntag