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Black Friday: Verbraucher:innen sollen Geoblocking-Verstöße Behörde melden

Von DPA

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Einzelhandel

Black Friday Bild: Pexels

Vor dem Hintergrund von Rabattaktionen wie Black Week oder Black Friday hat die Bundesnetzagentur Verbraucher:innen aufgerufen, bei grenzüberschreitenden Onlineeinkäufen sogenannte Geoblocking-Verstöße zu melden. Immer wieder weigerten sich Anbieter:innen, Rechnungsadressen und Kreditkarten aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren, berichtete die Behörde am Freitag. Auch würden Versionen ihres Onlineshops beim Zugang aus anderen EU-Ländern blockiert oder die Lieferung innerhalb ihres Liefergebiets verweigert. Die Behörde hat dazu im Internet ein Beschwerdeformular bereitgestellt.

„Sei es die Black Week, der Black Friday oder Cyber Monday – Händler:innen müssen auch bei Sonderaktionen ihre Produkte sowohl für einheimische als auch europäische Kundinnen und Kunden zu gleichen Konditionen anbieten», sagte Behördenpräsident Klaus Müller.

Anbieter:innen von Waren und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt dürfen laut Netzagentur den Zugang zu ihren Onlineshops und den Kauf nicht aufgrund der Herkunft ihrer EU-Kunden einschränken. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten etwa bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich.

Für die Black Week bedeute dies, dass Händler:innen in ihren verschiedenen nationalen Onlineshops unterschiedliche Sonderaktionen und Rabatte anbieten könnten, sofern europäische Verbraucher diskriminierungsfrei Zugang zu all diesen Angeboten hätten, teilte die Behörde mit.

Nicht immer Anspruch auf Lieferung zum Wohnort

Bei der Lieferung seien allerdings Besonderheiten zu beachten. So seien Händler:innen nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrauchenden zu liefern. Dieser könne aber von Händlern eine Lieferung innerhalb derer Liefergebiete verlangen und den Transport an die Wunschadresse selbst organisieren. Dies könne durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.

Nach einer Beschwerde könne die Netzagentur die Regelungen der Geoblocking-Verordnung gegenüber Anbieter:innen in Deutschland durchsetzen. Sie könne Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen. Bei Verstößen von Händler:innen aus anderen europäischen Ländern fordert die Netzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zu Maßnahmen auf. Bislang hätten die Unternehmen nach Intervention durch die Netzagentur in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt. (dpa)

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Bundesnetzagentur