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Corona-Dezemberhilfen nicht für Einzelhandel

Von DPA

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Einzelhandel
Foto: Pexels, Markus Spiske

Bei der Auszahlung der Corona-Dezemberhilfe durfte der Einzelhandel nach einer Gerichtsentscheidung unberücksichtigt bleiben. Eine unterschiedliche Behandlung von Geschäften und Betrieben sei bei der finanziellen Unterstützung angesichts des Lockdowns wegen der Corona-Pandemie zulässig, teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Während der Bedarf von Sachgütern später noch gedeckt werden könne, ließen sich Besuche im Restaurant oder Kosmetikstudio nicht nachholen, hieß es. Damit verwehrten sie einem Schuhgeschäft mit Filialen in mehreren Bundesländern eine höhere staatliche Unterstützung.

Das Unternehmen hatte nach Gerichtsangaben die Gewährung der Corona-Dezemberhilfe beantragt, wie sie etwa für Freizeit-Einrichtungen gezahlt wurde. Diese mussten wegen der Corona-Pandemie ab November 2020 schließen. Im Einzelhandel durften Geschäfte wie etwa die Filialen des Klägers zunächst unter bestimmten Maßgaben geöffnet bleiben. Ab dem 16. Dezember 2020 galt dann der coronabedingte Lockdown auch für diese.

Für die nun auch betroffenen Unternehmen war eine Überbrückungshilfe III vorgesehen. Erstattet wurden dabei nicht wie bei den November- und Dezemberhilfen Umsatzausfälle, sondern betriebliche Fixkosten wie Mieten und Pachten. Die anderen Betriebe konnten dagegen für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug. In der unterschiedlichen Behandlung sah der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung.

Akzeptiert das Unternehmen die Entscheidung nicht, kann es beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung einer Berufung beantragen. (dpa)

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