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Mögliches Verkaufsverbot von Luxuswaren verunsichert Onlinehandel

Von Simone Preuss

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Einzelhandel

Online-Marktplätze wie Amazon und eBay, die sowieso keinen leichten Stand mit dem Verkauf von Luxusartikeln haben, könnten sich innerhalb der EU bald einem Verkaufsverbot dieser Artikel gegenübersehen, sollte einem vom Generalbundesanwalt am Europäischen Gerichtshof angeregtem pauschalem Verkaufsverbot für Luxuswaren auf Amazon und Ebay stattgegeben werden.

Auslöser ist ein Rechtstreit zwischen dem deutschen Luxuskosmetik-Anbieter Coty und der Parfümerie Akzente. Bereits 2012 untersagte Coty der Parfümerie, seine Waren auf Amazon anzubieten. Diese stimmt dem geänderten Vertriebsvertrag nicht zu, so dass sich Coty gezwungen sah, diesen einzuklagen. Nun soll der Europäische Gerichthof entscheiden und könnte damit einen Präzedenzfall für die gesamte Branche setzen. Das Urteil wird in rund sechs Monaten erwartet.

Pauschales Verkaufsverbot „Ohrfeige für den fairen freien Handel“ findet BVOH

Onlinehändler sind verunsichert, da sie es sowieso schon mit dem Verkauf von Luxusartikeln schwer haben, da viele Luxusunternehmen dem Onlineverkauf generell oder dem Verkauf ihrer Produkte über Online-Marktplätze speziell skeptisch gegenüberstehen. Sie befürchten, die Kontrolle über die Preisgestaltung zu verlieren und im Fall zu niedriger Preise einen Imageverlust zu erleiden. Zudem besteht die Angst vor Fälschungen, auch auf Kundenseite, die daher die Ware oft selbst in Augenschein nehmen wollen, bevor sie sich zum Kauf entscheiden.

Nils Wahl, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, stellt sich auf die Seite der Luxusunternehmen und stellte im am Mittwoch verlesenen Schlussantrag des laufenden Verfahrens klar, dass der Verkauf von Luxuswaren über Onlineanbieter nur zulässig sei, wenn ihn Hersteller und Marken auf ein sogenanntes selektives Vertriebssystem beschränken, um das Luxusimage sicherzustellen. Das heißt, dass sich Anbieter verpflichten, Produkte ausschließlich an Händler zu verkaufen, die bestimmte zuvor festgelegte Merkmale erfüllen.

Das Marketing über „elektronische Schaufenster“ ist dabei erlaubt, nicht aber der Verkauf über sogenannte Massenhandelsplattformen wie Ebay und Amazon. Damit sollen sich laut Wahl Luxusunternehmen „gegen Phänomene des Parasitismus wappnen“ und verhindern können, dass Dritte von ihren Investitionen in die Qualität und das Ansehen ihrer Luxusprodukte profitieren.

Sollten die Richter die Ansicht des Generalbundesanwalts teilen, könnte ein pauschales Verkaufsverbot für Luxuswaren auf Amazon und Ebay die Folge sein. Der Bundesverband Onlinehandel (BVOH) wehrt sich gegen den Antrag des Generalbundesanwalts und verweist auf die verheerenden Auswirkungen für europäische Onlinehändler, sollte er durchkommen: „Die Aussagen sind die sprichwörtliche Ohrfeige für den fairen freien Handel und kommen einem Todesurteil für viele tausend kleine und mittelständische Händler in Europa gleich.“

Ob ein pauschales Verkaufsverbot von Luxusmarken auf Online-Marktplätzen gerade jetzt wirklich sinnvoll wäre, zu einem Zeitpunkt, an dem selbst Luxusmarken, die bis jetzt am stationären Handel als Hauptkanal festgehalten haben, sich endlich für den Onlinehandel entscheiden - sei es über die eigene oder fremde e-Commerce Sites - ist fragwürdig. Vielmehr sollte an besseren Bedingungen für Anbieter und Kunden gearbeitet werden, um eine optimale Nutzung aller zur Verfügung stehenden Betriebskanäle zu gewährleisten.

Foto: Amazon Deutschland
Luxusmarkt
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