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„One Stop Shop“: Onlinehandel fordert schnelle Umsetzung

Von Reinhold Koehler

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Einzelhandel

Die EU-Kommission hat unlängst Vorschläge zur Ausweitung der europäischen Umsatzsteuerregelung „One Stop Shop“ auf physische Waren im grenzüberschreitenden Handel veröffentlicht. Entgegen der aktuellen Praxis, bei der Versandhändler in jedem einzelnen EU-Land nach dem Überschreiten geringer Umsatzschwellen separate nationale Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen, soll dies zukünftig in einem „One Stop Shop“ zentral in einer länderübergreifenden Erklärung erfolgen.

Ein Schritt, den die Versandhandelsbranche schon lange fordert und dementsprechend erfreut zur Kenntnis nimmt. Schließlich sei gerade im Bereich des Steuerrechts ein funktionierender digitaler Binnenmarkt auf für alle Unternehmen einheitliche Vorgaben angewiesen, so Jana Franke, Referentin für Finanzen, Steuern und Controlling beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (BEVH). Die sog. Versandhandelsregel, wonach die Versteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs starren und oft viel zu niedrigen Lieferschwellen unterliege, müsse endlich schrittweise vollständig aufgegeben werden.

Entsprechend dem Vorschlag der EU-Kommission sollen für Startups und Kleinstunternehmen, die bis zu einem Warenumsatz von 10.000 Euro ins europäische Ausland verkaufen, weiterhin die inländischen Umsatzsteuerregelungen gelten. Vereinfachte Mechanismen kündigte die EU-Kommission auch für Cross-Border- Umsätze bis 100.000 Euro von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an.

Des Weiteren werden Unternehmen, die aus Drittstaaten importieren, künftig mit mehr Nachdruck angehalten ihre Waren nun nach europäischem Recht konform zu versteuern. Auch umfasst der Vorschlag der Kommission die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Kleinstsendungen durch Anbieter aus Drittländern.

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

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