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So geht’s: Der BTE erklärt das neue Verpackungsgesetz

Von Reinhold Koehler

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Einzelhandel

Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz in Kraft, das den Modehandel aktuell in Atem hält. So berichtet der Branchenverband BTE, dass ihn bereits etliche Anrufe besorgter Modehändler zu dem Thema erreicht hätten und dementsprechend Klärungsbedarf bestehe.

Der BTE lässt daher wissen, dass Verkaufsverpackungen (diese fallen üblicherweise beim Verbraucher als Abfall an) grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer (meist dem Lieferanten) registriert und lizensiert werden müssen. Dazu zählen auch Versandverpackungen an (Online-)Kunden, für den Kunden kostenfreies Geschenkpapier und Etiketten an der Ware. Reine Preisetiketten ohne zusätzliche Angaben für den Kunden, wie z.B. die Größe, sind laut BTE-Recherchen hingegen keine Verpackung.

Ausnahmeregelungen sind Verbandsinformationen zufolge bei Tragetaschen möglich. Diese Verpackungen können bereits vom Hersteller der Tüten registriert werden, was der Handel zur Arbeitserleichterung auch vereinbaren sollte. Diese Lizensierung muss dann auf der Rechnung des Tütenlieferanten vermerkt werden. Bei Wareneinkäufen im Ausland ist für die Registrierung und Lizensierung der Verpackung grundsätzlich entscheidend, wer für den Transportweg haftet. Wer als Händler selbst Ware im Ausland einkauft und auf eigenes Risiko einführt, muss die Verkaufsverpackungen also selbst registrieren und lizensieren. Da für Ware mit bzw. in nicht registrierten Verpackungen ein Verkaufsverbot droht, sollte der Handel auch entsprechend tätig werden, wenn sich der zuständige ausländische Lieferant nicht an seine Verpflichtung hält.

Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, gelten bis zu einer Länge von 15 Zentimentern als Verkaufsverpackungen und müssen (in der Regel vom Lieferant) lizensiert werden. Größere Bügel konvertieren zu Transportverpackungen, wenn sie im Handel verbleiben. In diesem Fall ist grundsätzlich der Lieferant zur kostenfreien Rücknahme im Handel verpflichtet. Ansonsten kann gemäß §34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Besonders wichtig für den Modehandel: Betroffene Händler müssen sich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen.

Foto: Amazon

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