Vorerst keine einheitliche Testpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt in Deutschland
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Bund und Länder konnten sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr einigen. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss am Montag in ihrer Schaltkonferenz lediglich, dass Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet sei. «Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden», heißt es im einstimmig gefassten Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.
Im ursprünglichen Entwurf hatte es noch geheißen: «Die Länder sind sich einig, dass die mittlerweile in vielen Bundesländern geregelte 3G-Nachweispflicht als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt nicht nur für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder sonstige externen Personen, sondern auch für Beschäftigte gelten soll.» Der von Baden-Württemberg vorgelegte Textentwurf war aber kurz vor Beginn der Konferenz nach dpa-Informationen zurückgezogen worden.
Mit einem «grundsätzlich einheitlichen Vorgehen» im ganzen Bundesgebiet sollte eine Diskrepanz der Testvorschriften für die Beschäftigten bei beruflichen Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt möglichst vermieden werden, hieß es im Ursprungsentwurf. Dazu sollten alle Länder, die diesbezüglich noch keine Regelungen erlassen haben, diese zeitnah in ihren Corona-Verordnungen umsetzen. Eine solche Aussage findet sich im Beschluss nicht wieder - dem Vernehmen nach betonten aber in der Konferenz einige Länder, entsprechende Pläne umsetzen zu wollen, andere betonten, bereits entsprechende Regelungen umgesetzt zu haben.
In den Corona-Verordnungen der Länder gibt es in der Tat bisher unterschiedlich konkrete Regelungen zur Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen. In Berlin sind etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter «mit körperlichem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten» und Beschäftigte, «die als Funktionspersonal mit Publikumskontakt auf Veranstaltungen tätig sind», zu Tests verpflichtet, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
In Baden-Württemberg müssen Mitarbeiter, die «direkten Kontakt zu externen Personen» haben, sich testen lassen, wenn sich die Corona-Lage verschärft und bestimmte Behandlungszahlen in den Kliniken überschritten werden. In Sachsen ist die Testpflicht von Beschäftigten an einen Inzidenzwert von 35 gekoppelt. Wird er überschritten, «sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen». Auch in Bayern gibt es bereits in einigen Berufsfeldern, etwa bei Erziehern entsprechende Vorschriften. (dpa)