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Fall Bidermann gegen Massimo Dutti: Der Familienname als riskanteste Vertragsklausel für Designer:innen?

Der Fall Aurélie Bidermann, AMS Design und Massimo Dutti beleuchtet die Fallstricke der Markenabtretung und des eigenen Namens, ein kritisches Thema für Designer:innen und Modehäuser.
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Massimo Dutti, Oxford Street, London (UK). Bild: Massimo Dutti.
Von Diane Vanderschelden

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Die Geschichte der renommierten Schmuckdesignerin Aurélie Bidermann ist ein Lehrbuchbeispiel zum geistigen Eigentumsrecht. Es geht insbesondere um den Wert und die Abtretung des Familiennamens von Kreativen.

Der Fall stellt die Designerin gegen AMS Design. Dieses Unternehmen hält nach einem Sanierungsverfahren die Vermögenswerte ihrer Marke. Indirekt ist auch die spanische Modemarke Massimo Dutti betroffen. Der Fall offenbart eine Grauzone für Unternehmer:innen im kreativen Sektor und illustriert die Macht des Markenrechts gegenüber der Nutzung des Namens als bloße Signatur. Dies wirft die Frage nach den Grenzen einer Rechteabtretung auf.

Fatale Abtretung des eigenen Namens

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt in einer schwierigen Phase des Unternehmens von Aurélie Bidermann. Diese führte im Juli 2016 zur Eröffnung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Nach dem Sanierungsverfahren wurden die immateriellen Vermögenswerte der gleichnamigen Marke von der Gesellschaft AMS Design aufgekauft. Dies schloss das geistige Eigentum ein.

Das zentrale und problematischste Element dieses Falls liegt in einer separaten Urkunde, die von der Designerin unterzeichnet wurde. Darin trat Aurélie Bidermann im Rahmen der Abtretung der Marken ihres Unternehmens auch die Vermögensrechte an ihrem eigenen Namen ab.

Diese Klausel wirft einige grundlegende Rechtsfragen auf: Wie weit darf das Verbot gehen, den eigenen Namen zur Ausübung des Berufs zu nutzen? Und wie weit darf die Nutzung der eigenen Bekanntheit eingeschränkt werden? Der Vertrag enthielt eine besonders weitreichende Klausel, deren genaue Bedingungen nicht veröffentlicht wurden. Sie verpflichtete Bidermann dazu, „ihren Namen weder allein noch in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwerten“.

Für die befragte Expertin und Rechtsanwältin Agathe Zajdela war die Akzeptanz eines solchen Verbots wahrscheinlich die Gegenleistung für einen wichtigen Aspekt. Vermutlich ging es um finanzielle Belange. Aber: „Der Vertrag verliert seinen gesamten Wert, wenn sie einerseits ihren Namen zu Geld machen und ihn andererseits wieder zurücknehmen kann.“

Daraus resultiert eine besonders komplexe Situation. Eine anerkannte Designerin sah sich zu einer Abtretung gezwungen. Das Ziel war es, den Namen für sie von jedem kommerziellen Wert zu entleeren. Dies gefährdete den Kern ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeit.

Massimo Dutti und die missbräuchliche „Signatur“

Dies belegt der vor Gericht gebrachte Streit über eine Kapselkollektion, die einige Jahre später von Aurélie Bidermann realisiert wurde. Es handelt sich um eine Zusammenarbeit mit der zum spanischen Modekonzern Inditex gehörenden Marke Massimo Dutti.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde der Name der Designerin signifikant hervorgehoben und erschien gut sichtbar auf den Produkten, den Etiketten, der Verpackung und in der Kommunikation. Er lief unter der Bezeichnung „by Mademoiselle Aurélie Bidermann“ und auf derselben Ebene wie die Marke Massimo Dutti selbst.

Diese ostentative Hervorhebung bildete den Gegenstand des Angriffs von AMS Design. Das Unternehmen argumentierte gegen die Nutzung durch Massimo Dutti im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Designerin. Diese gehe über die Nutzung als bloße „Signatur“ oder Nennung der Urheberin hinaus.

Die Analyse des Gerichts erfolgte extrem pragmatisch und konzentrierte sich auf die kommerziellen Fakten: Die Verwertung des Namens erfolge eindeutig „markenmäßig“ und ziele darauf ab, den Produkten ein Unterscheidungsmerkmal und eine kommerzielle Herkunft zu verleihen. „Sie haben wirklich eine markenmäßige Nutzung vorgenommen, anstatt eine Nutzung als ‘Credit’ oder Signatur zu wählen“, präzisiert die Expertin.

Diese Entscheidung beleuchtet die gefährliche Grauzone, in der sich Designer:innen und Marken bewegen. Künstler:innen behalten zwar immer das unveräußerliche Persönlichkeitsrecht als Urheber:innen, ein Werk zu signieren. Die kommerzielle Nutzung eines abgetretenen Namens muss jedoch subsidiär bleiben und darf niemals mit der vom Übernehmenden erworbenen Marke konkurrieren.

Konsequenzen für Designer:innen: Ein lähmender Präzedenzfall

Für Aurélie Bidermann sind die Konsequenzen dieser Entscheidung beträchtlich. Das Gericht verbietet ihr zwar nicht formell, ihren Namen zu nutzen. Es schafft jedoch einen Präzedenzfall. Demnach ist die von ihr vorgenommene kommerzielle Nutzung strittig.

Für Anwältin Zajdela ist die Feststellung hart: „Wir befinden uns in einer Situation mit einer Entscheidung, bei der Aurélie Bidermann nicht mehr genau weiß, wie sie ihren Namen nutzen kann. Es bleibt ja trotzdem ihr Name.“ Diese Unsicherheit verdeutlicht die Gefahr einer Klausel. Sie mag technisch erscheinen, lähmt aber den Kern der beruflichen Tätigkeit.

„Das wird dennoch Auswirkungen auf den weiteren Verlauf ihrer Karriere haben“, stellt die Expertin fest. „Was sie kann, ist Schmuck entwerfen. Es ist ihr Beruf, Designerin zu sein. Wie soll sie also jetzt in Zukunft vorgehen, wenn sie weiterhin Schmuck entwerfen möchte? Sie hat nicht mehr das Recht, ihren Namen zu nutzen, um ihre Kreationen [im Rahmen einer kommerziellen Nutzung] zu signieren.“

Die Entscheidung hat die Position von AMS Design gestärkt und lässt Bidermann für den weiteren Verlauf ihrer Karriere in einer Grauzone zurück.

Darauf sollten Designer:innen und Unternehmer:innen achten

Der Fall Bidermann ist eine wichtige Warnung für alle Kreativen. Dies gilt für junge ebenso wie für etablierte Talente. Besonders relevant ist dies bei finanziellen Schwierigkeiten, die zur Abtretung ihres Unternehmens führen.

Wie lassen sich die Fallstricke bei Verhandlungen mit großen Industriekonzernen vermeiden? Oft geben Designer:innen unter dem Druck der Gegenseite nach. Diese verfügt über eine Armada von Anwält:innen und Spezialist:innen, die wissen, wie man Schwachstellen nutzt und Verhandlungen führt. Angesichts dessen ist es unerlässlich, die eigenen Rechte zu kennen. Man benötigt den richtigen Ansatz, um teils irreparable Fehler zu vermeiden.

Den Familiennamen nicht abtreten

Der wichtigste Rat aus dieser Analyse lautet, die Abtretung des Familiennamens zu vermeiden. „Ich würde nicht empfehlen, einen Vertrag über die Abtretung des Familiennamens abzuschließen. Ehrlich gesagt finde ich das exzessiv. Ich denke, man sollte sich auf die Abtretung der Marke beschränken“, warnt Zajdela.

Die eigene Marke abzutreten ist eine Sache, sich jedoch die Nutzung des eigenen Namens in jeglicher beruflicher Tätigkeit zu untersagen, ist eine andere. Eine solche Klausel kann übermäßig erscheinen und ist im französischen Recht potenziell anfechtbar. Sollte sie unvermeidlich sein, ist es entscheidend, sehr strikte Nutzungsbeschränkungen für die Erwerbenden auszuhandeln. Zudem sollte man sich explizit das Recht vorbehalten, den Namen als Signatur zu nutzen.

Das Prinzip der angemessenen Vergütung

Das französische Gesetz bietet Kreativen zudem ein fundamentales Sicherheitsnetz: das Prinzip der angemessenen Vergütung.

Im Urheber:innen- und Schöpfungsrecht ist dieses Prinzip formell. Der/die Urheber:in muss eine Vergütung erhalten, die proportional zu den Einnahmen aus der Verwertung des Werkes ist. Dieser Mechanismus soll Kreative vor unverhältnismäßig niedrigen Pauschalabtretungen schützen. Dies gilt insbesondere, wenn das Werk einen unerwarteten Erfolg erzielt. Es gibt zwar Ausnahmen, die Grundregel muss jedoch die proportionale Vergütung sein (ein Prozentsatz der öffentlichen Verkäufe). Nur so lassen sich die Gültigkeit der Abtretung und die gerechte Entlohnung der Arbeit garantieren.

Wachsamkeit bei Co-Branding und Due Diligence

Jenseits der Vergütung und der individuellen Risiken erinnert der Fall Bidermann an die juristische Komplexität von Co-Branding. In jeder Kooperationsvereinbarung ist die rechtliche Haftung oft gemeinsam. Es ist essenziell, sich der Inhaber:innenschaft der genutzten Marken zu vergewissern.

Marken möchten oft mit Designer:innen zusammenarbeiten, deren Name ein abgetretener Vermögenswert ist. Für sie ist Due Diligence, also eine sorgfältige Prüfung, sehr wichtig. Sie müssen sicherstellen, dass die Nutzung des Namens strikt auf den Urheber:innenvermerk beschränkt ist. Sie darf nicht als Versuch interpretiert werden können, die von Dritten gehaltene Marke zu umgehen.

Die Notwendigkeit einer spezialisierten Begleitung

Beim Fall Bidermann ist unklar, ob er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gut von Jurist:innen und Anwält:innen betreut wurde. Der Fall beleuchtet die Komplexität finanzieller Belange wie Sanierungsverfahren. Diese können zu Abtretungen zwingen, die als exzessiv gelten.

Die wichtigste Lehre aus diesem Fall ist eindeutig: Trotz eines angespannten finanziellen Kontextes ist es essentiell, das Überleben der eigenen beruflichen Identität zu verhandeln. Man sollte einen auf geistiges Eigentum spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin konsultieren. So lassen sich die Grenzen des Verbots sehr klar abstecken und sichert den Fortbestand der kreativen Tätigkeit über die ursprüngliche Marke hinaus.

Dieser Artikel wurde mithilfe von digitalen Tools übersetzt.

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