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Zalando verklagt EU-Kommission wegen mangelnder Transparenz bei Berechnung von DSA-Gebühren

Von Simone Preuss

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Zalando-Hauptsitz in Berlin. Bild: Zalando

Onlinehändler Zalando hat rechtliche Schritte gegen die Europäische Kommission eingeleitet, um Transparenz bei der Berechnung der Aufsichtsgebühren für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) zu erreichen. Dies gab das Unternehmen am Mittwoch bekannt.

Nach dem Digital Services Act (DSA) kann die Kommission VLOPs jährliche Gebühren auferlegen, die unter anderem auf der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer:innenzahl ihres Dienstes basieren. Der DSA wurde ins Leben gerufen, um ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu bieten, also etwa Fehlinformationen, schädlichen Inhalten und illegalen oder sogar gefährlichen Produkten entgegenzuwirken.

Der DSA stellt ein gemeinsames Regelwerk für digitale Vermittlungsdienste dar, etwa für Plattformen, die Inhalte von Dritten bereitstellen, wie etwa Produktinformationen von Verkäufer:innen auf Marktplätzen, wie sie bei Zalando zu finden sind. Er legt auch unterschiedliche Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe der digitalen Vermittlungsdiensten fest und legt größeren und bedeutenderen höhere Sorgfaltspflichten auf als kleinen oder mittelgroßen.

Zalando wehrt sich gegen Einstufung als VLOP

Die strengsten Regelungen gelten für VLOPs, bei denen die Europäische Kommission das größte Risiko sieht, dass rechtswidrige Inhalte an ein sehr großes Publikum verbreitet werden können und hierdurch - unter anderem - ein gesellschaftlicher Schaden entstehen kann.

In einer ersten, von Zalando im Juni 2023 eingereichten Klage, wehrt sich der Onlinehändler gegen die Einstufung als VLOP und betont, dass er „nur qualitativ hochwertige Produkte von etablierten Markenpartner:innen“ anbiete und verweist auf „strenge Prüfverfahren und Richtlinien, die alle Markenpartner:innen einhalten und befolgen müssen. Dadurch gibt es auf Zalando nur Inhalte, die vorher kontrolliert wurden“, so Zalando in einer Mitteilung vom Dezember 2023.

In der neuen Klage geht es um die Art und Weise, wie die Gebühren berechnet werden: Die Kommission ermittelte diese auf der Grundlage von 47,5 Millionen monatlich aktiven Nutzer:innen; die für Zalandos Einstufung als VLOP herangezogene Zahl ist jedoch 83 Millionen Nutzer:innen. Diese hält der Onlinehändler „nicht für gültig“, da sie die Besucher:innen seines Einzelhandelsgeschäfts einschließt, das an sich nicht unter das DSA fällt.

Hier argumentierte die Europäische Kommission, dass der DSA auf Zalandos gesamtes Geschäft anwendbar sein sollte, da Kund:innen Schwierigkeiten hätten, „zwischen Inhalten von Zalando und Inhalten von Dritten klar zu unterscheiden“. Das Gegenargument des Onlinehändlers ist, dass sämtliche Inhalte auf Zalando demnach automatisch als Erstanbieterinhalte betrachtet werden müssten und damit die Anwendung des DSA auf Zalando nicht gerechtfertigt wäre.

Zalando fordert mehr Transparenz bei der Gebührenberechnung

In den letzten Monaten hat Zalando zwei förmliche Auskunftsersuchen eingereicht, um zu erfahren, wie die Europäische Kommission die Zahl der monatlichen Nutzer:innen berechnete; beide wurden jedoch abgelehnt.

Im März gab die Kommission Teilinformationen zu diesem Thema an alle VLOPs heraus, die von Zalandos Datenanalysten als „unzureichend“ angesehen wurden, um ein Mindestmaß an Transparenz zu gewährleisten. Daraufhin beschloss das Unternehmen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Diskrepanz zwischen den Zahlen, die für die Einstufung von Zalando als VLOP herangezogen wurden, und der Gebührenberechnung unterstreiche das Argument des Unternehmens, „dass die Kommission es eindeutig versäumt hat, eine einheitliche Berechnungsmethode vorzulegen und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat“.

„Während wir mit dieser Klage nicht die Höhe der Gebühr selbst anfechten, sind wir der Meinung, dass wir ohne klare und transparente Informationen über die verwendete Berechnungsmethode deren Richtigkeit oder Fairness nicht überprüfen können. Da die Zahl der ‘aktiven Empfänger:innen eines Dienstes’ die Grundlage sowohl für die Berechnung der Gebühr als auch für die VLOP-Bezeichnung ist, brauchen wir Klarheit und Gewissheit darüber, welche Berechnungsmethode die richtige ist“, kommentiert Lena Wallenhorst, SVP Corporate Governance und General Counsel bei Zalando, in einer Mitteilung. „Da wir nicht der Meinung sind, dass wir in die VLOP-Kategorie gehören, sind wir auch nicht der Meinung, dass eine Gebühr von uns erhoben werden sollte“, so Wallenhost weiter.

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