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Portal Black-Friday.de reicht Löschungsklage gegen Marke ‘Black Friday’ ein

Von Simone Preuss

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Einzelhandel

In weniger als 24 Stunden ist es wieder soweit: Dann startet der Black Friday, eines der größten Schnäppchenereignisse des Jahres, das das Weihnachtsgeschäft einläutet und auf das Handel und Verbraucher auch in Deutschland gespannt warten. Nur wenige deutsche Händler benutzen jedoch den Ausdruck „Black Friday“, da die Firma Super Union aus Hongkong eine entsprechende Wortmarke bereits im Jahr 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hat eintragen lassen und über die österreichische Partnerfirma Black Friday GmbH Wien sogar Lizenzgebühren verlangt. Entsprechend sind deutsche Firmen auf andere Begriffe wie „Red Friday“, „Super Friday“, „Cyber Monday“ und andere ausgewichen.

Das Portal Black-Friday.de hat davon jedoch genug und hat am Mittwoch eine Löschungsklage wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG) beim Landgericht Berlin gegen die Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“ eingereicht. Es geht dabei um über 900 Waren und Dienstleistungen wie „Black Friday Geschäfte“, „Black Friday Onlineshop“, die laut Black-Friday.de „niemals ernsthaft auf dem deutschen Markt benutzt“ wurden.

„Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu bewerten ist. Bei der Marke „Black Friday“ ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar“, erläuterte Black-Friday.de in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Angesichts der geforderten Lizenzgebühren beantragen etliche Unternehmen (darunter auch Black-Friday.de) bereits im letzten Jahr die Löschung der Wortmarke „Black Friday“. Am 28. März 2018 beschloss das DPMA diese auch; auf Beschwerde der Markeninhaberin hin wurde am 26. September vor dem Bundespatentgericht über die Markenlöschung jedoch mündlich verhandelt; eine Entscheidung des Bundespatentgerichts ist bis heute noch nicht ergangen und es ist schwer abzuschätzen, wie dieses sich entscheiden wird.

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts wird es die Löschung der Marke „Black Friday“ für einige wesentliche Dienstleistungen mit der Begründung bestätigen, dass das Portal Black-Friday.de bereits seit dem Jahr 2012 und damit vor Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv war. Demnach besteht ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs „Black Friday“ für Werbedienstleistungen. „Zudem sieht das Gericht ein Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleistungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich bereits zahlreiche Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab“, heißt es in der Mitteilung von Black-Friday.de vom Mittwoch.

Das Gericht gab in seiner ersten Einschätzung aber auch zu erkennen, dass es gute Gründe für den Fortbestand der Marke „Black Friday“ für die übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen sieht, denn in den betreffenden Branchen hätte es vor der Markenanmeldung noch keine Rabattaktionen zum Verkaufstag „Black Friday“ gegeben.

Der Black Friday Sale ist ein Brauch, der ursprünglich aus den USA stammt - dort gewähren Einzelhändler traditionell am Brückentag zwischen Thanksgiving und dem ersten Adventswochenende Rabatte. In Deutschland hat übrigens die Firma Apple zum ersten Mal im Jahr 2006 mit dem Begriff „Black Friday“ geworben.

Bild: fotoART by Thommy Weiss / pixelio.de

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